Fondsparplan und Rentenversicherung auf Basis der Riester Rente beim Vererben
Bei der Riester Rente kann man in allerlei Vorsorgeformen investieren. Die Verträge müssen dabei nur eines – zertifiziert sein. Eine beliebte Form der Anlage bei dieser staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist der Fondssparplan, aber auch die klassische Rentenversicherung. Riester Produkte kann man dabei auch vererben. Das heißt stirbt der Versicherungsnehmer bevor er Leistungen
aus dem Vertrag zur Riester Rente in Anspruch nehmen kann, so können sich seine Erben freuen – sie gehen nicht leer aus. Hatte sich dabei der Versicherungsnehmer für einen Fondssparplan entschieden, so erhält der Erbe das angesparte Fondsvermögen. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Kapitalgarantie, welche es für jedes Riester Produkt gibt, nicht für die Laufzeit des Riestervertrages gilt. Sie gilt nur für den Beginn der Rentenphase. Es kann daher durchaus passieren, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen weniger vererben kann, als er tatsächlich einbezahlt hat, denn letztlich zählt der Stand des Fondsvermögen. Verstirbt der Versicherungsnehmer, wenn er eine Rentenversicherung auf der Basis der Riester Rente abgeschlossen hat, so
wird es – wenn er bereits in den ersten Jahren nach dem Abschluss einer derartigen Versicherung verstirbt – für die Erben kaum Geld daraus geben, denn in der Regel ist es so, dass die Kosten für den Abschluss einer derartigen Rentenversicherung auf die ersten fünf Versicherungsjahre verteilt sind und diese den Stand des Guthabens ganz schön schmälern.
Hat der Versicherungsnehmer für seine Riester Rente dabei auch noch eine so genannte Rentengarantiezeit vereinbart, so beginnen die Zahlungen an den Erben mit dem Zeitpunkt des Todes und enden mit dem Ende der Rentengarantiezeit, wobei diese unter Umständen nur wenige Jahre beträgt.
Autor: Silke Schmidt (alibiabc[@]googlemail[.]com)
11.01.2008
Dieser Artikel gefällt Ihnen? Dann setzen Sie ein Lesezeichen bei »
|